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Zahlungsaufschub | Stundung

Gemäss Weisung der Finanzdirektion müssen definitive Steuerrechnungen (Schlussrechnungen) innert 30 Tagen nach Erhalt beglichen werden. Stundungsgesuche können wir dann bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nachweisbar und unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist. Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt (Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf) ein schriftliches Stundungsgesuch einzureichen. Dieses muss mindestens folgendes enthalten:

  • Name, Adresse, Wohnort des Steuerpflichtigen
  • Begründung, weshalb die Steuerrechnung nicht pünktlich beglichen werden kann
  • Aufstellung der aktuellen Einkünfte und Ausgaben inkl. Kopien der monatlichen Lohnabrechnungen der letzten 4 Monaten, Kopie Lohnausweis vom Vorjahr, Kopie Mietvertrag, Kopie Krankenkassenpolice, Nachweis anderer Verpflichtungen; werden an anderen Orten ebenfalls monatliche Ratenzahlungen getätigt, benötigen wir eine Kopie der Abmachung mit Hinweis, um was für Schulden es sich handelt
  • Zahlungsvorschlag wie die Restschuld beglichen werden kann

Für die provisorische Steuerrechnung des laufenden Jahres werden generell keine Stundungen abgemacht, denn falls sich bis zur definitiven Steuerrechnung (Schlussrechnung) die provisorische Steuerrechnung nochmals ändern sollte, erneut ein Stundungsgesuch eingereicht werden müsste. Es wird aber empfohlen, regelmässige Akontozahlungen zu tätigen. Dies wird bei einem allfälligen Stundungsgesuch für definitiv veranlagte Steuerrechnungen berücksichtigt.