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Schweizer Identitätskarte / Pass

Identitätskarte

Um eine Identitätskarte zu beantragen, müssen Sie mit einem ausweiskonformen Foto (Fotomustertafel) bei der Einwohnerkontrolle persönlich vorsprechen (Kinder in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters). Sie müssen dabei Ihre Identität nachweisen. Eine allfällige alte Identitätskarte wird durch die Einwohnerkontrolle entwertet. Ihre neue Identitätskarte wird Ihnen mit eingeschriebener Post zugestellt. Wenn Sie die alte Karte bis zum Eintreffen der neuen noch benötigen, wird die neue der Einwohnerkontrolle zugestellt. Dort können Sie sie gegen Abgabe der alten abholen.

Mitzubringende Dokumente:

  • alte Identitätskarte (bei Verlust: Verlustanzeige einer schweizerischen Polizeistelle)
  • ein höchstens 1 Jahr altes ausweiskonformes Passfoto (Fotomustertafel)

Kosten (inkl. Porto für Zustellung):

  • Erwachsene CHF 70 (Gültigkeit: 10 Jahre)
  • Minderjährige CHF 35 (Gültigkeit: 5 Jahre)

Pass oder Kombiangebot (Pass und Identitätskarte)

Wer das Schweizer Bürgerrecht hat und im Kanton Zürich wohnt, kann beim Passbüro Zürich einen Pass oder ein "Kombi" (Pass und Identitätskarte zusammen) beantragen. Ohne vorherigen Antrag (online oder telefonisch) und ohne Termin für die Erfassung der Daten, können keine Ausweise ausgestellt werden. Am vereinbarten Termin müssen Sie persönlich im Passbüro erscheinen.

Provisorischer Pass ("Notpass")

Der provisorische Pass ist persönlich beim kantonalen Passbüro zu beantragen. Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Der provisorische Pass kann auch bei der Notpassstelle  am Flughafen Zürich beantragt werden.

Es ist empfehlenswert, sich vor der Reise beim Reisebüro, bei der Fluggesellschaft oder der Botschaft des entsprechenden Landes über die genauen Einreisebestimmungen zu erkundigen. Diese können bei der Einreise mit dem provisorischen Pass (z.B. Bahrein, Katar, Kuwait und in und durch die USA (Transit)) gegenüber der Einreise mit dem ordentlichen Pass voneinander abweichen.

Ausweisverlust

Für die Beantragung eines Ersatzausweises im In- oder Ausland muss eine Verlustanzeige einer schweizerischen Polizeistelle vorliegen.

Der Verlust eines Ausweises oder dessen Diebstahl muss sofort nach Feststellung bei der örtlichen Polizei des Aufenthaltsortes angezeigt werden und hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Als Verlust eines Ausweises gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, sei es durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung. Durch die Anzeige wird verhindert, dass nicht berechtigte Dritte damit reisen können. Nach einer Anzeige werden die Ausweisnummern gestohlener oder verlorener Ausweise national und international zur Fahndung ausgeschrieben. Ein aufgefundener Ausweis darf nicht mehr verwendet werden. Das Reisen mit einem wieder zum Vorschein gekommenen Ausweis kann deshalb äusserst unangenehme Folgen haben.