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Datensperre gemäss § 22 IDG

Hier können Sie die Bekanntgabe Ihrer Daten an private Personen und Organisationen im Sinne von § 22 des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sperren lassen.

Durchbrechung der Sperre

Die Bekanntgabe von Daten an private Personen und Organisationen ist trotz Sperre in folgenden Fällen zulässig bzw. unumgänglich:

  • Wenn wir zur Weitergabe von Informationen von Gesetzes wegen verpflichtet sind. Es geht hier vor allem um gesetzliche Bestimmungen, die eine Publikation und somit eine Bekanntgabe von Daten an Drittpersonen vorschreiben, wie z.B. bei öffentlichen Bauausschreibungen.
  • Wenn die anfragende Person glaubhaft macht, dass sie die Sperrung daran hindert, eigene Rechte gegenüber der betroffenen Person wahrzunehmen. Hier ist insbesondere die Eintreibung von Guthaben gemeint.
     

Spezialfall Steuerauskünfte

Die Sperrung der Daten aus dem Steuerregister unterliegt besonderen Bestimmungen. Hierzu ist ein spezielles Gesuch an den Bereich Steuern zu richten.
 

Weitere Auskünfte

Haben Sie weitere Fragen? Dann hilft Ihnen die Einwohnerkontrolle gerne weiter.

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