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Wohnortwechsel

Wenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle gemeldet haben, wird diese Information direkt an den Bereich Steuern weitergeleitet.

Zuzug

Zuzug aus dem Ausland

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Diesen Steuerpflichtigen wird das Formular "provisorischer Steuerbezug" über Angaben von Einkommen und Vermögen zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung ab Zuzug bis Ende Jahr erstellt werden kann.

Zuzug von einem anderen Kanton

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1. Januar des Zuzugsjahres. Diesen Steuerpflichtigen wird das Formular "provisorischer Steuerbezug" über Angaben von Einkommen und Vermögen zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung für das ganze Jahr erstellt werden kann.

Zuzug aus einer zürcherischen Gemeinde

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1. Januar des Zuzugsjahres. Bei der Wegzugsgemeinde werden die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Steuerfaktoren angefragt und den steuerpflichtigen in Rechnung gestellt, damit Akontozahlungen für das laufende Steuerjahr getätigt werden können.

Wegzug

Wegzug in das Ausland

Kontaktieren Sie mindestens 2 Monat vor dem Wegzug das Steueramt. Sie erhalten dann die Steuererklärung für das laufende Jahr. Diese müssen Sie rasch möglichst ausgefüllt einreichen, damit vor Abreise sämtliche Steuern abgerechnet werden können. Zusammen mit der Steuererklärung ist eine Bestätigung der Pensionskasse einzureichen, ob das Guthaben ausbezahlt wird (wenn ja wie viel?) oder das Guthaben auf ein Sperrkonto einbezahlt wird.

Wegzug in einen anderen Kanton

Bei Wegzug in einen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugjahres grundsätzlich nicht mehr im Kanton Zürich steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Wegzug in eine andere zürcherische Gemeinde

Bei Wegzug in eine andere zürcherische Gemeinde sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugjahres grundsätzlich nicht mehr in Bassersdorf steuerpflichtig. Die neue Wohngemeinde ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeit des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind den Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.